Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Makers im Zigerschlitz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Glarus Süd. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Ziel des Vereins ist der Aufbau und Betrieb des gemeinsamen Makerspaces und die Förderung von Technologie und Handwerk in der Region. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
5. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Minderjährige ab 12 Jahren können mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten und Nachweis einer Haftpflichtversicherung Mitglied werden. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich in der Nutzungsvereinbarung (schriftlich) allfällige Schäden, die die Kinder grobfahrlässig oder vorsätzlich begangen haben, zu übernehmen.
- Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
- Familienmitglieder mit Stimmrecht (2 Stimmen) sind Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften mit Ihren Kindern, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
- Firmenmitglieder mit Stimmrecht (1 Stimme) sind juristische Personen, deren Angestellte die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
- Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
- Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie sind stimmberechtigt.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
7. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jeweils Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Bei Neueintritt wird der Mitgliederbeitrag pro rata (quartalsweise) erhoben.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verstössen gegen die Ziele des Vereins, Verletzung der Statuten oder durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
8. Versicherung
Versicherung ist Sache der Mitglieder, Kursteilnehmer und Makerspace-Benützer.
9. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
10.Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Februar statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder einen Monat im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 15. Januar schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen, darf jedoch erst nach Verstreichen einer Woche und zwischenzeitlicher Ankündigung an sämtliche stimmberechtigter Mitglieder stattfinden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme eines eventuellen Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages, des Revisionsverfahrens und Wahl der Kontrollstelle
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
- Änderungen der Statuten
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit aller Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
11.Der Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er besteht aus mindestens 2 Personen. Die Amtszeit beträgt jeweils 1 Jahr, eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand
- Erlässt Reglemente
- Kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen
- Kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen (auch Dritte) gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
- Präsidium
- Vizepräsidium
- Finanzen
- Aktuariat und PR-Verantwortliche/r
Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
12.Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt maximal 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren. Ob eine Revision für das laufende Jahr stattfinden soll wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt jeweils 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
13. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
14. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
15. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
16. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 24.02.2018 beschlossen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Näfels, 24.02.2018
Gezeichnet vom Vereinspräsidenten und Vize-Präsidenten